Letzte Änderung: März 2024
1. Der Am 24. April 1986 gegründete Verein führt den Namen Tennisclub Charlottenburg Nord e.V. (TCN) und hat seinen Sitz in Berlin. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes, deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Tennissportes. Der Verein fördert Kinder-/Jugend-/Erwachsenen-/Wettkampf-/Seniorensport. Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Organe des Vereines (§ 7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
Der Verein besteht aus:
1. den erwachsenen Mitgliedern
a) aktiven Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein zeitweilig nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
c) Ehrenmitgliedern, deren Ernennung unter den Voraussetzungen des § 11 erfolgt,
d) Fördernden Mitgliedern, die den Zweck und die Ziele des Vereins fördern, aber keinen Tennissport betreiben,
e) Gastmitgliedern, die einem anderen Tennisverein angehören.
2. den Jugendlichen Mitgliedern, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mitglieder, die zeitweise keinen Tennissport ausüben und dennoch am Vereinsleben mit allen Rechten und Pflichten teilnehmen. Die ruhende Mitgliedschaft ist durch das Mitglied beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet fallweise.
1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch: (Mitgliedschaft ist nicht vererbbar)
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod.
4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich (auch per E-Mail möglich) erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresschluss.
5. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbetrag trotz Mahnung, wenn der Rückstand nicht innerhalb von vier Wochen nach Mahnung ausgeglichen wurde; in der Mahnung muss der Ausschluss bei Nichtzahlung angedroht werden,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen
In den Fällen a), c), d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung.
Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen. Dies gilt auch, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft unterjährig erfolgt.
7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Jedem Mitglied stehen die sich aus dieser Satzung und zwingendem Gesetzesrecht ergebenden Rechte zu; die sich aus dem Gesetz im Übrigen ergebenden Rechte stehen dem Mitglied nur insoweit zu, als sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt.
Jedes Mitglied hat die Pflichten, die sich aus dem Gesetz, dieser Satzung und aus den in Übereinstimmung mit dieser Satzung erlassenen Regelungen ergeben. Insbesondere hat jedes Mitglied die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie Festlegungen des Vorstands (insb. die Beitragsordnung, Sport- und Hausordnungen) zu beachten und einzuhalten.
Alle Mitglieder haben das Recht:
- die Einrichtungen des Vereins (Tennisplätze, Vereinsklubhaus) nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung beschlossenen bzw. durch den Vorstand festgelegten Regelungen zu nutzen
- an Mitgliederversammlungen teilzunehmen
- Anträge für die Mitgliederversammlung einzureichen
- in den Jahresabschlussbericht und den Geschäftsbericht Einsicht zu nehmen
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und sonstiger finanzieller Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung. Vorstandsmitglieder sind für die Dauer ihrer Amtszeit von der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen befreit. Der Vorstand kann den Beitrag in begründeten Fällen ermäßigen/stunden/erlassen. Bei Austritt des Mitgliedes im laufenden Geschäftsjahr besteht kein Anspruch auf Rückzahlung eines anteiligen Beitrages.
4. Der Vorstand hat das Recht, die Spielberechtigung von Mitgliedern einzuschränken, die mit ihrer Beitragszahlung im Verzug sind.
1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßreglungen verhängt werden:
a) Verweis,
b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf Dauer von bis zu vier Wochen.
2. Der Bescheid über die Maßreglung – die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist – ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach Absendung den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beschwerdeausschuss.
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen, Gebühren und deren Fälligkeit,
f) Genehmigung des Haushaltsplanes,
g) Satzungsänderungen,
h) Beschlussfassung über Anträge,
i) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 4, Absatz 2,
j) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 4, Absatz 5,
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 11,
l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,
m) Auflösung des Vereins.
2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal durchgeführt werden.
3. Der Vorstand kann bei Bedarf weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn es mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich verlangt. Eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) 40 v.H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.
4. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Die Einberufung erfolgt durch einfachen Brief. Gegenüber Mitgliedern, die sich damit einverstanden erklärt haben, kann die Einberufung nach Wahl des Einberufenden auch per E-Mail erfolgen. Dieses Einverständnis wird vermutet, wenn ein Mitglied dem Verein eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und deren Verwendung für Einladungen nicht schriftlich widersprochen hat.
Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf v.H. der Anwesenden beantragt wird. In der Mitgliederversammlung zu behandelnde Berichte, Vorlagen, Satzungsänderungen oder dergleichen sind spätestens 14 Tage vorher zur Einsichtnahme auszuhängen (z.B. Glaskasten/Schwarzes Brett/E-Mail).
6. Anträge können gestellt werden:
a) von jedem erwachsenen Mitglied - § 3.1,
b) vom Vorstand.
7. Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
8. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
2. Das Stimmrecht kann persönlich oder schriftlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) den weiteren Vorstandsmitgliedern.
Anzahl und Funktion der weiteren Vorstandsmitglieder gemäß Buchstabe d) bis zu einer Höchstzahl von vier werden von der Mitgliederversammlung der geradzahligen Jahre für die kommende Amtsperiode des Vorstandes festgestellt.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei Abwesenheit der 2. Vorsitzende und bei Abwesenheit beider der Kassenwart. Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
1. Der 1. Vorsitzende
2. Der 2. Vorsitzende
3. Der Kassenwart
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.
4. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen. Untervollmachten für Kontoberechtigungen sind möglich.
5. Der Vorstand wird jeweils für mindestens 2 Jahre gewählt. Seine Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Hauptversammlung der geradzahligen Jahre stattgefunden hat. Ist der Kassenwart Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden, ist drittes geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Sportwart, es sei denn, der Vorstand beschließt etwas anderes.
6. Der Vorstand kann Gäste zu den Vorstandssitzungen zulassen.
1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
2. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer regelt sich nach § 10.5. Der Beschwerdeausschuss arbeitet Empfehlungen für die Mitgliederversammlung und/oder den Vorstand in der angerufenen Sache aus.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein darf.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports als gemeinnützigen Zweck im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 24. April 1986 von der Mitgliederversammlung des Vereins „Tennisclub Charlottenburg Nord" (TCN) beschlossen worden.
Vorliegende Fassung wurde durch die Mitgliederversammlungen des TCN geändert und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft: